header image

Compliance

Die Befolgung aller gesetzlichen und vertraglichen Regelungen – „Compliance“- ist zunächst nichts Neues. Gleichwohl ist das Thema, forciert durch zahlreiche öffentlichkeitswirksame Fälle und nicht zuletzt auch durch die EU, kein „alter Wein in neuen Schläuchen“, sondern weiterhin hochaktuell und spielt in der Praxis eine immer wichtigere Rolle.

Denn zum einen

  • werden auch diejenigen, die zwar nicht unmittelbar einen Rechtsverstoß aus dem Unternehmen heraus begangen haben, aber verantwortlich dafür sind, dass Rechtsverletzungen im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit unterbleiben (Vorstände, Geschäftsführer und sonstige Führungskräfte) zunehmend gerichtlich zur Verantwortung gezogen und weiter
  • soll die Haftung der Unternehmen selbst nach dem Regierungs – Entwurf eines Verbandssanktionengesetzes („Unternehmensstrafrecht“) drastisch verschärft werden.

Und zum anderen häufen sich Hinweise auf Verletzungen der Compliance (sog. Whistleblowing), weil

  • das Problembewusstsein der Betroffenen wächst,
  • die Hemmschwelle zur Meldung von Rechtsverletzungen aufgrund deren nachteiliger Wirkungen insb. für die Unternehmen und die Allgemeinheit sinkt,
  • Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten und die öffentliche Hand durch die im Herbst 2019 verabschiedete neue „EU – Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ („Whistleblower – Richtlinie“) grds. zur Einführung von internen Meldestellen für Hinweisgebende und zu deren Schutz vor Repressalien verpflichtet werden.
  • EU – Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ („Whistleblower – Richtlinie/WBRL“) grds. zur Einführung von Meldekanälen für Hinweisgeber und zum Schutz dieser Whistleblower vor Repressalien verpflichtet werden.

Organisatorisch kann der interne Whistleblowing – Kanal/- Meldeweg sowohl zu einer internen Abteilung als auch zu einer extern bestellten Ombudsperson („Ombudsfrau/ Ombudsmann“) führen. Die Ombudsperson genießt häufig eher das Vertrauen potentieller Hinweisgebenden und kann deren Identität effektiver schützen. Sie leitet die Hinweise an die intern mit der Untersuchung beauftragte Stelle weiter, damit diese angemessene Folgemaßnahmen veranlasst.

Mit der Umsetzung der Whistleblower – Richtlinie in das deutsche Recht ist in Kürze zu rechnen. Das kann eine Anpassung der Regularien (Compliance – Management – System), die Unternehmen/die öffentliche Hand zur Einhaltung der Compliance mittlerweise ohnehin schon etabliert haben sollten, erforderlich machen.

Kommt es nämlich zu Rechtsverstößen durch Mitarbeitende und hätten diese Verstöße durch angemessene Compliance-Maßnahmen vermieden (oder wesentlich erschwert) werden können, drohen auch den Verantwortlichen Geldbußen und/oder Schadensersatzpflichten sowie in vielen Fällen ebenfalls eine Beeinträchtigung der Reputation.

Hinzu kommt, dass der bisherige Regierungsentwurf für das o.a. Verbandssanktionengesetz nicht nur schärfere Sanktionen, sondern auch die mögliche Reduzierung von Unternehmensgeldbußen durch Nachweis geeigneter Compliance-Maßnahmen vorsieht, zu denen dann auch zwingend ein angemessenes Hinweisgebersystem gehört. Eine Umsetzung des Gesetzentwurfes ist ebenfalls in der neuen Legislaturperiode zu erwarten

Ein niederschwelliges Hinweisgebersystem könnte auch das Risiko verringern, dass sich durch die Whistleblower – Richtlinie und das neue Geschäftsgeheimnisgesetz privilegierte Whistleblower sogleich an die Öffentlichkeit wenden, dabei ggfs. sogar Geschäfts-/Dienstgeheimnisse legal preisgeben und damit für das Unternehmen/die öffentliche Hand weniger Spielraum für eine Schadensbegrenzung besteht.

Wir beraten Sie in diesem Zusammenhang gerne.

Frau Rechtsanwältin Dr. Alexandra Losch berät und vertritt die öffentliche Hand und zahlreiche öffentlich- wie privatrechtliche Unternehmen im Rahmen der Auftragsvergabe, bei der die Compliance und der Schutz von Geschäftsgeheimnissen stets eine wesentliche Rolle spielen. Sie berät mit ihrem Team ferner bei der strukturellen Implementierung und Sicherstellung der Anforderungen an die Beschaffungsprozesse zur Sicherstellung der beschaffungsbezogenen Compliance.

Herr Rechtsanwalt Dr. Ralph Heiermann berät und vertritt die öffentliche Hand in sämtlichen Fragen der rechtmäßigen Verwaltung, insbesondere im organisationsrechtlichen, beamten- und dienstrechtlichen Bereich.

Herr Rechtsanwalt Jörn Beyer berät Unternehmen in Fragen der Compliance und ist für verschiedene Unternehmen und Konzerne im Rahmen von deren Compliance – Management – System als Ombudsmann und Adressat für Hinweisgeber/Whistleblower tätig.

Sofern Sie hier einen Bedarf auch für Ihre Einheit erkennen, sprechen Sie uns gerne an.